Das Angebot des Begleiteten Umgangs soll Kindern Stärke, Schutz und Hilfe bei der Wahrnehmung des Rechtes des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern oder einer anderen wichtigen Vertrauensperson geben. Der Begleiteter Umgang stellt ein zeitlich begrenztes Angebot der Jugendhilfe dar, in dem notwendige Absprachen im Interesse und zum Schutz von Kindern getroffen und Möglichkeiten der Begegnung mit umgangsberechtigten Erwachsenen ermöglicht werden.
Ein Begleiteter Umgang kommt dann in Betracht, wenn der Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen nicht zustande kommt, z. B. wenn Gefährdungen für ein Kind ohne Begleitung durch eine dritte kompetente Person nicht ausgeschlossen werden können, unabhängig von der Frage, ob die Gefährdung unmittelbar bevorsteht bzw. konkret zu befürchten ist. Der Begleitete Umgang dient einzig und allein der Sicherung des Rechtes des Kindes auf Umgang mit dem betroffenen Erwachsenen, wenn dieser Umgang dem Kindeswohl im Sinne von § 1626 Abs. 3 BGB dient. Die Entscheidung über die Übernahme eines Begleiteten Umgangs obliegt dem jeweiligen Orts- und Kreisverband des Deutschen Kinderschutzbundes.
Der Deutsche Kinderschutzbund stellt auf der Ebene der Beratung und Begleitung qualifiziertes Personal und gewährleistet die Qualität der zu erbringenden Leistung. Die Räume sind kindgerecht gestaltet und gewährleisten die Sicherheit für alle Beteiligten. Eine finanzielle Beteiligung der Eltern an den Kosten hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Im Rahmen der Ausübung des Begleiteten Umgangs können immer wieder Situationen oder Verdachtsmomente auftreten, die einer besonders sorgfältigen Überprüfung bedürfen, um Kinder vor möglichen Gefährdungen zu schützen. Für diese unterschiedlichen Gefährdungssituationen werden gesteigerte fachliche Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und ihre Arbeitsmethoden gestellt und auch ausgewertet, um sicher zugehen, ob und wann der Kinderschutzbund einen Begleiteter Umgang weiterhin verantwortet.